58 DHZ PRAXIS HPA Prüfungswissen Rechtlich korrekt (be-)handeln – Teil 2 SCHON IN FOLGENDER Formulie- rung in § 630 h (4) BGB wird die sonst sehr allgemein gehaltene Sorgfaltspflicht konkretisiert: „War ein Behandelnder für die von ihm vorgenommene Behandlung nicht befähigt, wird vermutet, dass die mangelnde Befähigung für den Eintritt der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ursächlich war.“ Der Gesetzgeber verlangt von Heilpraktikern also dieselbe Sorgfalt wie von Ärzten, sowohl in der Diagnostik als auch Behandlung. Das bedeutet: Sie müssen alle zur Bestätigung eines Verdachts notwendigen Untersuchungen durchführen bzw. veranlassen, mögliche andere Diagnosen ausschließen (auch und besonders Infektionskrankheiten!) und den Patienten an einen Kollegen oder Arzt zur (Mit-)Untersuchung überweisen, wenn Sie an die Grenzen Ihrer Kompetenz stoßen. Dasselbe gilt für die Behandlung: Jede Behandlung muss State of the Art erfolgen, also nach dem aktuellsten Erkenntnisstand und unter Berücksichtigung größtmöglicher Sicherheit für den Patienten (z. B. Einhaltung von Hygienerichtlinien bei Injektionen bzw. Infusionen). Selbstverständlich kann der Patient voraussetzen, dass Sie hinreichend ausgebildet sind und die Grundlagen und Anwendung des Behandlungsverfahrens umfassend beherrschen, die Grenzen einer Behandlungsmethode abschätzen sowie Nutzen und Risiko abwägen können – und sich Ihrer eigenen Grenzen als Behandelnder bewusst sind. Als Heilpraktiker sind Sie gesetzlich nicht zur Behandlung verpflichtet. Sie können es also ablehnen, eine Behandlung vorzunehmen bzw. eine Behandlungsmethode anzuwenden, wenn Sie der Ansicht sind, dass Ihre Fertigkeiten/Möglichkeiten da- für nicht ausreichen. Allerdings müssen Sie in Notfällen Erste Hilfe leisten. Dokumentationspflicht § 630 f BGB verpflichtet Sie, in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen. Die Aufbewahrungspflicht nach Ende der Behandlung beträgt 10 Jahre, soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen. Sie müssen dem Gesetz zufolge alles in der Patientenakte dokumentieren, was in Bezug auf die derzeitige und künftige Diagnose und Behandlung wichtig ist. Dazu gehören neben dem Datum des Besuchs des Patienten beispielsweise die Symptome, wegen denen er Sie aufsucht, Ihre Anamnese, Ihre diagnostischen Maßnahmen, die daraus resultierenden Untersuchungsergebnisse bzw. Befunde, alle Labor- und Fremdbefunde, alle weiteren geplanten diagnostischen Maßnahmen (Ihre sowie von Mitbehandelnden), Ihre Diagnose und die geplante Behandlung, die Aufklärung hierüber und die Einwilligung dafür, jeder Schritt Ihrer Behandlung und deren Ergebnisse/Wirkungen, jedes von Ihnen angewandte/verordnete Präparat mit Dosierung und Applikationsart, jeder manuelle Griff, eventuelle Zwischenfälle während der Behandlung, Allergien bzw. Unverträglichkeiten, ebenso die bestehende Medikation, ggf. weitere geplante diagnostische und therapeutische Maßnahmen. Ebenso müssen Arztbriefe (sofern vorhanden auch Fremdbefunde) in der Patientenakte aufbewahrt werden. Kommt es zu einem Behandlungsfehlervorwurf, müssen Sie anhand der Dokumentation lückenlos und schlüssig Ihre Be- Heruntergeladen von: Thieme E-Books & E-Journals. Urheberrechtlich geschützt. SORGFALTS- UND DOKUMENTATIONSPFLICHT handlung belegen können! Es ist ratsam, für die Routine-Behandlungsschritte Checklisten vorzuhalten, die belegen, wie eine Behandlung, z. B. Injektion, in Ihrer Praxis durchgeführt wird. Dem Patienten wird das Recht eingeräumt, auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die ihn betreffende Patientenakte zu erhalten (§ 630 g BGB). Sollte es zu einem Behandlungsfehlervorwurf kommen, müssen Sie als Behandelnder beweisen, dass Sie eine Einwilligung in die Behandlung gemäß § 630 d BGB eingeholt haben und entsprechend den Anforderungen in § 630 e BGB den zu behandelnden Patienten aufgeklärt haben. Die Beweislast regelt § 630 h BGB. Haben Sie eine medizinisch gebotene wesentliche Maßnahme und ihr Ergebnis nicht in der Patientenakte vermerkt oder ist die Patientenakte nicht vorhanden, wird vermutet, dass Sie diese Maßnahme nicht vorgenommen haben. Dieser Artikel ist online zu finden: http://dx.doi.org/10.1055/s-0034-1389254 HP Siegfried Kämper, Gelsenkirchen ABKÜRZUNGEN o. B. ohne Befund n. v. nicht vorhanden ==> Folge davon war ↑(↑) erhöht (stark) ↓(↓) erniedrigt (stark) s. f. schmerzfrei s. g. seitengleich n. m. nicht möglich +/-positiv/negativ NS neurologischer Status lt. Pat. laut Patientenangabe HPA Prüfungswissen. DHZ – Deutsche Heilpraktiker Zeitschrift, 2014; 4: 58 DHZ0414_Praxis_HPA Seiten.indd 58 11.08.2014 14:24:53